Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
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§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner oder Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Ist die Schriftform vereinbart, bedarf eine Änderung der Schriftform ebenfalls der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung/Annahmeerklärung ist unverzüglich hinsichtlich Stückzahl, Abmessung und Technik zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen. Erfolgt keine unverzügliche Rüge, wird nach Angabe der Auftragsbestätigung gefertigt. Nachträgliche Änderungen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns ausgeführt. Diese bedingen Mehrkosten. Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
2. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und ohne Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wird. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dessen Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
§ 4 Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Leistungszeit ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen berechnet.
2. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Wird bei einer Rechnung das Zahlungsziel überschritten oder gerät der Vertragspartner in Vermögensgefährdung, so bewirkt dies sofort die Fälligkeit unserer sämtlichen Rechnungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn Stundung gewährt wurde oder Wechsel entgegengenommen worden sind.
3. Kreditzusagen und Zahlungsziele können jederzeit widerrufen werden. Zahlungen sind an die auf unseren Formularen angegebenen Banken bzw. Konten zu leisten.
4. Unsere Vertreter sind zu Inkasso nicht berechtigt. Abweichende Zahlungsziele sind grundsätzlich bei Auftragsabschluss zu vereinbaren. Wechsel können in Zahlung genommen werden, wenn dies bei Auftragsabschluss vereinbart wurde.
5. In Zahlung gegebene Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen es sei denn, diese wären unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gilt für ein etwaig ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.
§ 5 Aufträge
1. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Vertragspartners für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verweigern. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem Einverständnis gültig. In diesem Fall sowie in allen seitens des Kunden schuldhaft verursachten Vertragsbeendigungen steht uns für den Erfüllungsschaden ohne Nachweis im Einzelnen ein Schadenersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Kaufpreissumme zu. Im Einzelfall bleibt es uns vorbehalten, einen höheren Schadenersatz zu verlangen bzw. dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden nicht bzw. niederer entstanden ist.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner, der Unternehmer ist, über, sobald die Sendung dem transportausführenden Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden, der Unternehmer ist, über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versand- oder Anfuhrkosten übernommen haben.
§ 7 Verpackung
Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese mit ihrem handelsüblichen Einkaufspreis berechnet. Bei Rückgabe an unser Werk wird der Betrag abzüglich eines Nutzungsentgeltes gutgeschrieben.
§ 8 Gewährleistung und Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
1. Der Unternehmer als Vertragspartner ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes in Textform mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmern für bewegliche Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung nicht für ein Bauwerk bestimmt sind, 1 Jahr. Für Verbraucher verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
3. Für Mängel der Lieferung haften wir im Rahmen der Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) All diejenigen Teile, welche Mängel aufweisen, sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Uns ist jedoch die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fremderzeugnissen kann der Vertragspartner entweder die Abtretung unserer Haftungsansprüche gegen unseren Zulieferer verlangen oder uns verpflichten, für ihn diese Haftungsansprüche bei unserem Zulieferer geltend zu machen.
b) Soweit uns Materialien beigestellt werden, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich
auf die Funktion des Gesamtproduktes.
c) Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach vorheriger Verständigung, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
d) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie der Ein- und Ausbaukosten.
e) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Vertragspartner nicht bereit ist, seine vertraglichen Verpflichtungen Zug um Zug mit der Mängelbeseitigung zu erfüllen.
f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
g) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäßer, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener Veränderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
h) Bei DIN/EN-genormten Waren gelten die DIN/EN-Toleranzen. Ansonsten gilt Dickentoleranz + 2 mm, Längen- und Breitentoleranz + 3 mm, Verzugsfreiheit + 3 mm/m pro laufendem Meter. Für Dämmstoffplatten kann eine planebene Oberfläche aus produktionstechnischen Gründen nicht garantiert werden. Unebenheiten sind kein Reklamationsgrund.
j) § 8 Ziffer 3 „a“ bis „g“ gelten nicht für Verbraucher.
§ 9 Verlängerung der Gewährleistung
Unser Vertragspartner als Unternehmer verpflichtet sich seinerseits für den Fall der Zulieferung eines Bauteiles auf die Einrede der Verjährung für weitere sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist zu verzichten, um uns die Möglichkeit des Regress zu gewähren.
§ 10 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, verkehrstechnische Probleme, wie Stau, Sperrungen o.ä., usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir vom verbindlich vereinbarten Liefertermin/frist frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. In jedem Fall setzt die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Terminen die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Vertragspartner mitzuteilenden Spezifikation bzw. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und Schaffung der erforderlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Auszahlungen voraus.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent sowie Wechselforderungen), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner und sein Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)eigentum des Käufers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit)eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen des Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabenansprüche des Kunden gegen Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Unsere Haftung wird mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gilt auch für Schäden verursacht durch den Erfüllungsgehilfen und den gesetzlichen Vertreter.
2. Uneingeschränkt haften wir jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Gegenüber Unternehmern schränken wir die Haftung gem. Absatz 1 auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden weiter ein. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Riedlingen bzw. Landgericht Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
Wir speichern Daten unserer Kunden und Interessenten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäss Bundesdatenschutzgesetz.






